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Bundesland |
Quelle |
Text
der Verordnung |
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Baden-Württemberg |
§
33 (5) |
Jede
Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt
nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach
Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt
werden kann. |
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Bayern |
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Bisher
noch ohne Regelung |
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Berlin |
§
39 (2) |
Jede
Nutzungseinheit muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies
gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung
nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand
erfüllt werden kann. |
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Brandenburg |
§
43 (3) |
Jede
Nutzungseinheit muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies
gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung
nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand
erfüllt werden kann. |
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Bremen |
§
42 (3) |
Jede
Wohnung ist mit Einrichtungen zur Messung des
Wasserverbrauchs auszustatten. Bei der Änderung baulicher
Anlagen sowie bei Nutzungsänderungen gilt dies nur, wenn
dadurch keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht werden. |
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Hamburg |
§
39 (3) |
Jede
Wohnung oder andere Nutzungseinheit in Gebäuden, die überwiegend
Wohnzwecken dienen, muss mit Einrichtungen zur Messung des
Wasserverbrauchs in der Wohnung oder der Nutzungseinheit
ausgerüstet sein. Die Eigentümerinnen und Eigentümer
bestehender Gebäude sind verpflichtet, bis zum 1. September
2004 jede Wohnung oder andere Nutzungseinheit nach Satz 1
mit solchen Einrichtungen auszurüsten. Ausnahmen können
zugelassen werden, soweit die Ausrüstung im Einzelfall
wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen
Aufwand oder in sonstiger Weise zu unverhältnismäßige
Kosten führt. |
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Hessen |
§
47 (3) |
Jede
Wohnung ist mit Einrichtung zur Messung des
Trinkwasserverbrauchs auszustatten; dies gilt auch für
Wohnungen in bestehenden Gebäuden, wenn die
Wasserinstallation erneuert oder wesentlich geändert wird. |
Mecklenburg-
Vorpommern |
§
40 (3) |
Jede
Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt
nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach
Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt
werden kann. |
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Niedersachsen |
§
42 (3) |
Jede
Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt
nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach
Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt
werden kann. |
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Nordrhein-Westfalen |
§
44 (3) |
Jede
Wohnung und jede Nutzungseinheit müssen einen eigenen
Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen,
wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand erfüllt werden kann. |
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Rheinland-Pfalz |
§
42 (3) |
Jede
Wohnung in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen soll einen
eigenen Wasserzähler haben. |
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Saarland |
§
21 (3) |
Für
jede Wohnung und jede sonstige Nutzungseinheit müssen
Einrichtungen zur Messung des Trinkwasserverbrauchs
vorhanden sein; dies gilt auch für Wohnungen und sonstige
Nutzungseinrichtungen in bestehenden Gebäuden, wenn die
Wasserinstallation erneuert oder wesentlich geändert wird. |
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Sachsen |
§
40 (3) |
Jede
Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt
nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach
Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt
werden kann. |
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Sachsen-Anhalt |
§
43 (3) |
Jede
Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt
nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach
Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt
werden kann. |
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Schleswig-Holstein |
§
46 (2) |
Für
jede Wohnung muss ein eigener geeichter Wasserzähler
vorhanden sein. Dies gilt nicht für Wohnungen in Wohngebäuden
mit nicht mehr als zwei Wohnungen, die nicht baulich
abgeschlossen sind. |
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Thüringen |
§
40 (3) |
Jede
Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt
nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach
Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt
werden kann. |